Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen „Nördlicher Dortmunder Schützenbund e.V.“ (NDSB), gegründet 1879 in Dortmund. Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist unter dem Namen „Nördlicher Dortmunder Schützenbund e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nr. 1469 eingetragen.
§ 3
Der NDSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. das sportliche Schießen als Leibesübung pflegen und betreiben,
2. Meisterschaften im sportlichen Schießen auszurichten,
3. Turnen, Spiel und Sport als Ausgleichsübung zu fördern,
4. die kulturellen Werte durch Ausübung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Heimatpflege zu erhalten,
5. das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kameradschaft innerhalb des Schützen- und Sportwesens zu stärken,
6. sich einsetzen für die Interessen des nördlichen Stadtteils und seine Bürger in ihren ethischen Bestrebungen zu unterstützen.
Der NDSB ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der NDSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Dem NDSB zur Verfügung stehende Mittel oder etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der NDSB darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Aufwendungen begünstigen. Gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes kann der Verein jedoch Vorstandsmitgliedern für ihre ehrenamtliche Vereinstätigkeit bis zu 500,00 Euro pro Jahr auszahlen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und diesem in der Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung zugestimmt wird.
Organisationsform des NDSB
§ 5
Gliederung
Die im Bund befindlichen Abteilungen/Kompanien sind rechtlich nicht selbstständig. Sie werden von Abteilungsleitern/Kompanieführern geführt, die von ihren Abteilungen/Kompanien gewählt worden sind. Die Abteilungsleiter und Kompanieführer können sich zur ordnungsgemäßen Führung eines Vorstandes bedienen, der von den Abteilungen/Kompanien jährlich zu wählen ist.
Die Mitglieder des NDSB, der Kompanien und Abteilungen sind in einem Regiment zusammengefasst, wenn es um Aufgaben und Veranstaltungen gemäß § 3d der Satzung (Tradition) geht. Das Regiment wird von einem Regimentskommandeur (Oberst) geführt, der ebenso wie sein Vertreter gemäß § 16 der Satzung gewählt wird.
Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des NDSB kann jeder werden, der keine entehrenden Handlungen begangen hat. Wer Mitglied werden will, hat um seine Aufnahme beim NDSB nachzusuchen. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Aufnahme durch Aushändigung eines Mitgliedausweises. Die Satzung kann im Geschäftszimmer eingesehen werden. Die Aufnahme kann jedoch vom geschäftsführenden Vorstand ohne Angaben von Gründen verweigert werden, wenn dieses im Interesse des Bundes geboten erscheint.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Todesfall,
2. freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt,
3. Ausschluss,
Ausschlussgründe sind:
1. Schädigung der Bundesinteressen,
2. Ehrenrührige gerichtliche Bestrafung,
3. Nichtbefolgen von satzungsgemäß begründeten Beschlüssen des NDSB,
4. Nichtzahlung der Beiträge während der Dauer eines Vierteljahres, wenn keine ausreichenden Entschuldigungsgründe beigebracht werden können.
5. Über die Ausschließung entscheidet gemäß § 22 der Satzung der Ehrenrat.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages sowie zur Zahlung einer von der Mitgliederversammlung im Bedarfsfall beschlossenen Umlage, die 30,00 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf. Die Höhe des Beitrages wird vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die dann darüber Beschluss fasst. Die Einziehung der Beiträge erfolgt durch den NDSB. In Ausnahmefällen können sie durch die Abteilungen/Kompanien einkassiert und an den NDSB weitergeleitet werden.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder genießen sämtliche Vorteile im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten, die der NDSB zur Förderung der gemeinsamen Ziele anstrebt.
Sie haben das Recht, Einrichtung des NDSB zu benutzen und an Veranstaltungen des NDSB teilzunehmen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen gegenüber dem NDSB nicht eingehalten werden.
Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des NDSB ist im Rahmen der bestehenden Bestimmungen statthaft, wenn die Belange des NDSB gewahrt werden.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts. Es ist an alle erlassenen Ordnungen und Beschlüsse des Vereins gebunden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des NDSB zu fördern.
Es ist Ehrenpflicht, die Zugehörigkeit zum NDSB durch Wort und Tat zu bezeugen sowie seine Unternehmungen und Veranstaltungen nach besten Kräften zu unterstützen.
Verwaltung
§ 11
Organe des NDSB
Der NDSB hat folgende Organe:
1. die Mitgliederversammlung,
2. den geschäftsführenden Vorstand,
3. den erweiterten Vorstand,
4. den Regimentsvorstand,
5. den Jugendtag (Mitgliederversammlung der Jugend).
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des NDSB und findet als Jahreshauptversammlung alle Jahre im 1. Quartal statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes eingereicht werden.
Alle erwachsenen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Bundesgeschäftsführer hat über den Versammlungsablauf und die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem 1. Präsidenten zu unterzeichnen ist. Im Verhinderungsfall sind ihre Vertreter zuständig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein besonderes Interesse des NDSB es erfordern oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
1. dem 1. Präsidenten,
2. dem 2. Präsidenten,
3. dem Regimentskommandeur,
4. dem 1. Bundesgeschäftsführer,
5. dem 1. Bundesschatzmeister,
6. dem 1. Bundessportleiter.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, unter denen sich stets der 1. oder 2. Präsident befinden muss, vertreten den NDSB gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14
Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören:
1. der geschäftsführende Vorstand (§ 13 der Satzung)
2. der 2. Bundesgeschäftsführer,
3. der 2. Bundesschatzmeister,
4. der 2. Bundessportleiter,
5. der 1. und 2. Bundesjugendwart,
6. der Bundessozialwart,
7. der 1. Bundesgerätewart,
8. der 1. Bundespressewart,
9. der Major,
10. die Beisitzer
11. die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
12. die Abteilungsleiter/Kompanieführer
Ferner hat der jeweilige Ehrenpräsident und der jeweilige Schützenkönig Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
§ 15
Regimentsvorstand
Der Regimentsvorstand besteht aus:
1. Dem jeweiligen König als Repräsentanten,
2. dem Regimentskommandeur (Oberst),
3. dem stellvertretenden Regimentskommandeur (Major) und
4. den Kompanieführern/Abteilungsleitern.
Den Vorsitz des Regimentsvorstandes hat der jeweilige Regimentskommandeur (Oberst). Bei Abwesenheit wird er vertreten von seinem Stellvertreter (Major).
Wahl des Vorstandes
§ 16
Die Mitglieder des Vorstandes gemäß §§ 13 und 14 der Satzung werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Im ersten Jahr stehen zur Wahl:
1. der 1. Präsident,
2. der 1. Bundesjugendwart (Bestätigung),
3. der 2. Bundesschatzmeister,
4. der 1. Bundesgerätewart,
5. der 1. Bundespressewart,
6. das 1. Wirtschaftsausschussmitglied.
Nach Ablauf eines weiteren Jahres werden gewählt:
1. der Regimentskommandeur,
2. der 1. Bundesschatzmeister,
3. der 2. Bundesgeschäftsführer,
4. der 1. Bundessportleiter,
5. die Beisitzer,
6. das 2. Wirtschaftsausschussmitglied.
Im dritten Jahr stehen zur Wahl:
1. der 2. Präsident,
2. der 1. Bundesgeschäftsführer,
3. der 2. Bundesjugendwart (Bestätigung),
4. der stellvertretende Regimentskommandeur,
5. der Bundessozialwart,
6. der 2. Bundessportleiter.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
Zur Wahl der Beisitzer hat der geschäftsführende Vorstand das Vorschlagsrecht.
§ 17
Aufgaben der Vorstandsmitglieder gemäß § 13 und § 14 der Satzung
1. Alle Vorstandsmitglieder des NDSB erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie haben die Ziele und Ideale des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des NDSB. Insbesondere ist er zuständig für:
– die Bewilligung von Ausgaben,
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Aufnahme neuer Mitglieder
– und für die Ausrichtung von Veranstaltungen gemäß § 3 der Satzung
Im Einzelnen sind die Aufgaben wie folgt verteilt:
3. Der 1. Präsident und sein Vertreter sind die Repräsentanten des NDSB. Sie überwachen die Vereinsführung und leiten die Versammlungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen. Sie sind berechtigt, in allen Geschehnissen des NDSB und seiner Gliederung einzugreifen, wenn dieses im Interesse des NDSB geboten erscheint.
4. Dem Regimentskommandeur und seinem Stellvertreter obliegt es, die Traditionsveranstaltungen des NDSB zu organisieren und zu leiten. Ihre Aufgaben bewegen sich im Rahmen des § 3 d-e der Satzung. Der von ihnen geführte Regimentsvorstand kann laut Beförderungsordnung des Regiments Ehrungen verdienter Schützenschwestern und Schützenbrüder vornehmen.
5. Der Bundesgeschäftsführer hat den laufenden Geschäftsverkehr im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung zu führen. Alle anfallenden schriftlichen Unterlagen sind von ihm zu verwalten. Er beruft im Einvernehmen mit dem 1. Präsidenten oder dessen Vertreter die Mitgliederversammlungen, den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand ein.
6. Der Bundesschatzmeister verwaltet das Vermögen. Er hat die Kassen- und Beitragsbücher korrekt zu führen und darauf zu achten, dass alle Einzahlungen auf das Bankkonto des NDSB erfolgen.
Auszahlungsanordnungen bedürfen seiner Unterschrift und der Unterschrift des 1. Präsidenten oder dessen Stellvertreters. Außergewöhnliche Geldausgaben dürfen nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen.
7. Dem Bundessportleiter obliegt die Vorbereitung und Durchführung aller unter § 3 a-c der Satzung aufgeführten Aktivitäten. Dabei hat er darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Waffenrechts, und die Vorschriften der Sportordnung eingehalten werden. Er ist zuständig in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen. In seinem Aufgabenbereich wird er von seinem Stellvertreter, von den Jugendwarten und den Fachwarten unterstützt.
8. Die Jugendabteilung ist ein Organ des NDSB, über dem der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung stehen. Den Bundesjugendleitern obliegt die Förderung und Pflege der Jugendarbeit innerhalb des NDSB.
Die Sportjugend, unter der Führung ihrer selbst gewählten Leiter verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
9. Der Bundespressewart ist für die Presseberichte zuständig. Ihm obliegt die Überwachung und Herausgabe von Mitteilungsblättern des NDSB. Er ist für Inhalt und Gestaltung verantwortlich. Daneben hat er zur Wahrung der Öffentlichkeitsarbeit einen guten Kontakt zur örtlichen Presse zu Pflegen.
10. Der Bundessozialwart hat sich um schwere Unfall- und Krankheitsfälle sowie um alle im NDSB anfallenden personenbezogenen Versicherungsfälle zu kümmern.
11. Der Bundesgerätewart verwaltet das Inventar des NDSB. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller Gerätschaften verantwortlich und überwacht deren Gebrauch.
12. Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand zur Wahrung oder Wahrnehmung seiner Interessen in Einzelfällen eingesetzt.
§ 18
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer mit der Maßgabe, dass nach Ablauf von einem Jahr einer der Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich. Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
Sie haben die Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Zur Prüfung der Jahresabrechnung ist zumindest die Anwesenheit von zwei Kassenprüfern erforderlich.
§ 19
Geschäftsordnung
Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes und zur Regelung des Vereinslebens erlässt der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung. Ergänzende Ordnungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 20
Abteilungen
Bei den Abteilungen/Kompanien liegt in erster Linie die Pflege des Vereinslebens. Abteilungsleiter/Kompanieführer müssen vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden. Im engeren Verbande der Abteilungen/Kompanien finden wenigstens einmal im Monat Versammlungen und Trainingsabende statt.
Veranstaltungen der Abteilungen/Kompanien sind dem geschäftsführenden Vorstand zu melden.
Die Kompanie-/Abteilungsführung ist für eine ordentliche Mitgliedermeldung in Bezug auf das Ab- und Ummelden, sowie Neuzugänge verantwortlich. Alle Vermögenswerte der Abteilungen/Kompanien bleiben Eigentum des NDSB und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
§ 21
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Sie werden von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Vorsorglich können 2 Ersatzmitglieder gewählt werden.
Der Ehrenrat beschließt über grobe sportliche und kameradschaftliche Vergehen, grobe Pflichtverletzung eines Amtsträgers und vereinsschädigendes Verhalten. Er kann folgende Strafen verhängen:
Abmahnung, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von einem Amt im Verein und zeitlicher oder dauernder Ausschluss aus dem Verein.
Vor Verkündung der Strafe hat der Ehrenrat dem geschäftsführenden Vorstand von seinem Beschluss Kenntnis zu geben. Für Berufungen gegen Beschlüsse des Ehrenrates ist die WSB-Gerichtsbarkeit zuständig.
Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenrechten
§ 23
Ehrungen
In Anbetracht bewährter Tradition der Pflege des Vereinslebens verleiht der NDSB an Mitglieder, die sich um den NDSB oder das Schützenwesen in organisatorischer Hinsicht verdient gemacht haben, besondere Auszeichnungen.
Ehrennadeln werden verliehen:
1. in Silber allen Mitgliedern, die 25 Jahre dem Verein angehören und
2. in Gold allen Mitgliedern, die 40 Jahre dem Verein angehören.
§ 24
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Mitglieder, die sich um den NDSB besonders verdient gemacht haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen. Ehrenmitglieder sollen das 60. Lebensjahr überschritten haben und wenigstens 20 Jahre dem NDSB angehören.
Ehrenmitglieder des NDSB sind von der Zahlung der Beiträge befreit, unterliegen aber etwaigen Umlagebeschlüssen.
Die Anzahl der Ehrenmitglieder im NDSB soll auf acht begrenzt bleiben.
Der NDSB kann sich nach den Grundsätzen über die Ehrenmitgliedschaft einen Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident muss mindestens sechs Jahre das Amt des 1. Präsidenten im NDSB bekleidet haben. Über die Ernennung wird ein Ehrenbrief ausgehändigt. Der Ehrenpräsident hat die Rechte der Ehrenmitglieder.
§ 25
Auflösung des Bundes
Die Auflösung des NDSB oder einer seiner Gliederungen kann nur mit Dreiviertel der betreffenden Mitglieder durch eine Urabstimmung in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung einer Abteilung/Kompanie des NDSB sind sämtliche Gelder und Sachwerte dem NDSB zu übergeben.
Im Falle der Auflösung des NDSB oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks hat die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens des NDSB zu bestimmen mit der Maßgabe, dass es nur dem Westfälischen Schützenbund e.V. zum Zwecke der weiteren Sportförderung zufließt.
§ 26
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom
6. März 2010. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.
Der Bundesvorstand
1. Präsident Joachim Kraß
2. Präsident Karl-Heinz Dorow
Regimentskommandeur Hans-Joachim Schwarz
1. Bundesgeschäftsführer Martin Stöck
1. Bundesschatzmeisterin Edith Wichmann
1. Bundessportleiter Rolf Draht
Satzung (beschlossene Änderung) April 2011